Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen von Find a Face,
Zürich

1. Allgemeines
1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Agentur, Kunde und Model. Abweichungen von diesen AGB müssen vorgängig mit der Agentur abgesprochen werden und bedürfen der Schriftlichkeit. Änderungen der AGB direkt mit dem von der Agentur vermittelten Model sind unzulässig.
1.2. Die Agentur gilt als Vermittlerin im Sinne des Schweizerischen Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG).
2. Grundlagen
2.1. Als Kunde gilt derjenige, welcher bei der Agentur ein Model bucht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
2.2. Mit der Buchung verpflichtet sich der Kunde, das vereinbarte Modelhonorar und die Agenturprovision zu bezahlen.
2.3. Der Kunde schuldet das vereinbarte Modelhonorar und die Agenturprovision auch für Folgebuchungen, solange das Model sich von der Agentur vertreten lässt. Ferner verpflichtet sich der Kunde dafür besorgt zu sein, dass auch alle anderen am Projekt beteiligten Personen und Gesellschaften eine Folgebuchung ausschliesslich über die Agentur abschliessen.
2.4. Der Kunde verpflichtet sich, Models, die ihm die Agentur vermittelt hat, während wie auch nach Abschluss eines Auftragsverhältnisses ausschliesslich über die Agentur zu kontaktieren und Direktbuchungen zu unterlassen.
3. Modelhonorar und Agenturprovision
3.1. Sofern nicht anders vereinbart zahlt der Kunde nach Beendigung des Shootings dem Model das vereinbarte Modelhonorar sowie allfällige Spesen vor Ort in bar aus und lässt sich die Auszahlung inkl. einer AHV-Verzichtserklärung quittieren.
3.2. Honorare, welche dem Model ausbezahlt wurden, können nicht nachträglich zurückgefordert werden.
3.3. Erhält das Model aus irgendeinem Grund das Modelhonorar nicht direkt nach Beendigung des Auftrages, stellt die Agentur dem Kunden das geschuldete Honorar, zuzüglich der zu entrichtenden Sozialleistungen sowie 30% Preisaufschlag für administrativen Aufwand, in Rechnung.
3.4. Ohne anders lautende Vereinbarung stellt die Agentur dem Kunden die Agenturprovision nach erbrachtem Einsatz in Rechnung.
4. Buchung
Buchungen sind für beide Seiten verbindlich. Sie sind auf Verlangen des Kunden durch die Agentur schriftlich zu bestätigen unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten.
4.1. Optionen
4.1.1. Optionen sind provisorische Buchungen von Models und gelten als terminverbindliche Reservierungen.
4.1.2. Eine Option ist spätestens 24 Stunden vor dem Shooting als Buchung zu bestätigen oder abzusagen.
4.1.3. Wird eine Option weniger als 24 Stunden vor dem Fotoshooting abgesagt, gelten die Bedingungen gemäss der Annullierung einer ordentlichen Buchung.
4.1.4. Ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung sind Abklärungen der Agentur für Modeloptionen des Kunden wie folgt kostenpflichtig: Bis fünf Models kostenlos, sechs bis 14 Models CHF 250.–, ab 15 Models Kostenpauschale nach Vereinbarung.
4.2. Wetterbuchung
4.2.1. Buchungen, die vom Wetter abhängig sind, müssen vom Kunden ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Gleichzeitig ist ein Ausweichtermin zu vereinbaren.
4.2.2. Die Verschiebung von Wetterbuchungen ist spätestens bis 17.00 Uhr des vorangehenden Tages ohne Kostenfolgen möglich. Bei späteren Absagen wird das gesamte Honorar für Model und Agentur fällig.
5. Annullierung
5.1. Buchungen und Optionen können vom Kunden bis 24 Stunden vor dem Shooting kostenlos annulliert werden.
5.2. Für Buchungen, die innerhalb von weniger als 24 Stunden annulliert werden, schuldet der Kunde das gesamte vereinbarte Honorar für Model und Agentur.
5.3. Für Optionen, die innerhalb von weniger als 24 Stunden annulliert werden, werden 50% des Honorars für Model und Agentur fällig.
6. Arbeitszeit
6.1. Ein Model kann stunden-, halbtage- oder tageweise gebucht werden.
6.2. Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden, bei einer Halbtagsbuchung 4 Stunden. Im Fall einer Tagesbuchung sorgt der Kunde für angemessene Pausen und Verpflegungsmöglichkeiten für das Model.
6.3. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Models am vereinbarten Arbeitsort zur vereinbarten Zeit. Zur Einsatzzeit gehört sowohl die Zeit, die für das Styling des Models benötigt wird, als auch die Zeit für einen allfälligen Locationwechsel.
6.4. Die vereinbarten Modelhonorare und die Agenturprovision sind auch dann geschuldet, wenn nicht die gesamte gebuchte Zeit beansprucht wurde. Angebrochene Stunden, Halbtage oder Tage werden auf die nächst grössere Einheit (Stunde, Halbtag oder Tag) aufgerundet.
7. Wegzeit und Spesen
7.1. Bei Models, die am Arbeitsort ansässig sind, fallen keine Reisespesen an.
7.2. Bei Models, die zum Shooting anreisen, ist eine Wegzeit von CHF 40.– pro Stunde (je für Hin- und Rückreise) zu vergüten.
7.3. Zusätzlich sind durch den Kunden folgende Reisespesen zu vergüten: Entweder die Reisetickets für die 2. Klasse öffentlicher Transportunternehmen oder CHF –.60 pro gefahrenem Kilometer bei An- und Rückreise im Privatfahrzeug.
7.4. Anderweitige Auslagen, wie z.B. Taxispesen, Manicure, usw. können von den Models nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur geltend gemacht werden.
8. Kunden-Casting
8.1. Kunden-Castings sind Vorstellungstermine von Models beim Kunden und dürfen nicht länger als 15 Minuten dauern.
8.2. Die Kosten betragen pauschal CHF 100.– (je CHF 50.– Modelhonorar und Agenturpauschale).
8.3. Dauert ein Casting länger als 15 Minuten, sind das Model und die Agentur gemäss den Honorarsätzen für eine ordentliche Buchung zu entschädigen.
8.4. Foto- und Filmmaterial, die für ein Casting hergestellt werden, dürfen nur für den internen Gebrauch und zu Entwurfs- respektive Entscheidungszwecken verwendet werden.
9. Versicherung und Schutz des Models
9.1. Die Agentur ist lediglich als Vermittlerin zwischen Kunde und Model tätig. Sämtliche Versicherungen sind Aufgabe des Kunden. Er verpflichtet sich, das Model den Auftragsanforderungen angemessen zu versichern und übernimmt dafür die vollständige Bezahlung der anfallenden Kosten.
9.2. Der Kunde trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um Gesundheit, Integrität und Privatsphäre des Models zu schützen. Er hält alle diesbezüglichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien ein. Ist der Einsatz des Models mit irgend einem Risiko verbunden, ist dies der Agentur vorgängig schriftlich mitzuteilen.
10. Reklamation, Ausfall, Haftung
10.1. Bei Reklamationen hat der Kunde umgehend die Agentur zu informieren und die Reklamationsgründe darzulegen sowie allenfalls zu dokumentieren.
10.2. Sodann ist das Model ausdrücklich von seiner Arbeitspflicht zu entbinden. Wird mit dem Model dennoch gearbeitet und werden die Aufnahmen verwendet, so gilt dies als Verzicht des Kunden auf jegliche Reklamation und das Modelhonorar, die Agenturprovision sowie allfällige Spesen sind vollumfänglich zu bezahlen.
10.3. Bei Absenzen oder Verspätungen des Models infolge höherer Gewalt sind weder Agentur noch Model haftbar. Ist ein Model wegen Krankheit verhindert, so gelten die üblichen gesetzlichen Bestimmungen.
10.4. Verspätungen durch Eigenverschulden des Models oder sonstige Honorarminderungsgründe sind vor Ort direkt mit dem Model abzusprechen und umgehend der Agentur zu melden. Die Agenturprovision wird auch dann in vollem Umfang fällig, wenn mit dem Model eine Minderung des Honorars vereinbart wurde. Honorare, welche dem Model ausbezahlt wurden, können nicht nachträglich zurückgefordert werden, auch wenn es sich um Copyright-Gebühren handelt und das Bild nicht verwendet wird.
10.5. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Models sowie der Agentur aus jedwedem Rechtsgrund, wird ausser in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausdrücklich wegbedungen.
11. Nutzungsrechte, Copyrights, Gültigkeitsdauer
11.1. Die Aufnahmen dürfen ausschliesslich zum schriftlich vereinbarten Zweck und im schriftlich festgehaltenen Nutzungsrahmen verwendet werden.
11.2. Ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung beschränkt sich die Nutzung der Aufnahmen auf die Person des Kunden, auf die Dauer von einem Jahr ab dem ersten Erscheinungsdatum, in einem Land sowie für ein Produkt. Ohne schriftliche Einwilligung der Agentur darf das Material nicht an Dritte weitergegeben werden. Regelungen für Nutzungen dürfen nur mit der Agentur abgeschlossen werden.
11.3. Die Nutzungsrechte gelten erst dann als übertragen, wenn sowohl Modelhonorar wie auch Agenturprovision und die Spesen vollumfänglich beglichen worden sind.
12. Buyout
Das Tageshonorar dient als Basis für Verlängerungen. Frühere Pauschalen werden nicht berücksichtigt. Es liegt der Agentur und dem Model vor diese zu akzeptieren oder nicht. Ein allfälliges Buyout ist vorgängig mit der Agentur zu regeln. Direkte Verhandlungen mit dem Model sind untersagt.
13. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind nach Rechnungserhalt rein netto innerhalb von 20 Tagen zu bezahlen. Ab der ersten Mahnung (40 Tage ab Rechnungsdatum) wird eine zusätzliche Gebühr von CHF 100.– verrechnet sowie ein Verzugszins von 1% pro Monat.
14. Schlussbestimmungen
Die Agentur behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit anzupassen oder zu ändern. Mündliche Aufträge sind Branchenusanz. Mit der Buchung eines Models erklärt der Kunde, von den AGB Kenntnis genommen zu haben und diese vollumfänglich anzuerkennen. Gerichtstand ist Zürich 4. Es gilt Schweizerisches Recht.
Zürich, 9. September 2020

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